01Was regelt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt in Österreich den European Accessibility Act um. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Es gilt für alles, was seit dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht wird, und betrifft vor allem das Geschäft mit Privatkunden.
Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind, zählt das Gesetz abschließend auf. Für Websites ist vor allem ein Punkt wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher auf einer Website oder in einer App einen Vertrag abschließen – Webshops, Buchungsportale, Online-Terminbuchungen, digitale Abos.
02Betrifft mich das? Der Check in drei Fragen
Beantworte drei Fragen und du siehst, ob deine Website unter das BaFG fällt. Der Check ersetzt keine rechtliche Prüfung, gibt dir aber eine klare erste Einschätzung.
-
Verkaufst du auch an Privatkunden?Also nicht nur an Unternehmen, Hausverwaltungen oder öffentliche Auftraggeber.
-
Kann man auf deiner Website oder App einen Vertrag abschließen?Bestellen, buchen, einen Termin verbindlich buchen, ein Abo abschließen, bezahlen. Ein reines Kontaktformular zählt nicht dazu.
-
Ist dein Betrieb ein Kleinstunternehmen?Weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Ergebnis
Beantworte die Fragen
Das Ergebnis erscheint, sobald genug Antworten feststehen.
03Was gilt für eine reine Info-Website mit Kontaktformular?
In der Regel fällt sie nicht unter das BaFG, weil auf ihr kein Vertrag abgeschlossen wird. Das betrifft die meisten Websites von Handwerks-, Bau- und Reinigungsbetrieben: Leistungen werden vorgestellt, Kunden schicken eine Anfrage, das Angebot kommt per E-Mail. Sobald aber eine verbindliche Online-Buchung, ein Shop oder eine Zahlung dazukommt, ändert sich das.
Unabhängig vom BaFG gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen verbietet. Und praktisch gesehen: Eine barrierearme Website ist für alle leichter zu bedienen, lädt meist schneller und wird von Suchmaschinen und KI-Assistenten besser verstanden. Wer ohnehin neu baut, sollte Barrierefreiheit gleich mitplanen.
04Was muss eine barrierefreie Website konkret können?
Das Gesetz selbst schreibt keine technische Norm vor, sondern allgemeine Anforderungen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis gilt die europäische Norm EN 301 549 als Maßstab, die sich auf die internationalen Web-Richtlinien WCAG stützt. Die häufigsten Baustellen:
| Anforderung | Typischer Fehler | So geht es richtig |
|---|---|---|
| Kontraste | Hellgraue Schrift auf weißem Grund | Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund, auch bei Buttons |
| Tastaturbedienung | Menü, Cookie-Banner oder Buchung nur mit Maus bedienbar | Alles mit der Tabulatortaste erreichbar, sichtbarer Fokus |
| Bilder | Fehlende Alternativtexte | Kurze Beschreibung für Bilder mit Inhalt, leeres Alt für Deko |
| Formulare | Felder ohne Beschriftung, Fehler nur rot markiert | Beschriftete Felder, Fehlermeldungen in Worten |
| Struktur | Überschriften nur optisch groß | Echte Überschriften-Hierarchie, damit Screenreader navigieren können |
| Vergrößern | Layout bricht bei 200 % Zoom | Inhalte bleiben bei Vergrößerung lesbar und bedienbar |
| Videos | Erklärvideo ohne Untertitel | Untertitel oder Transkript |
Dazu kommt eine Pflicht, die oft vergessen wird: Wer unter das Gesetz fällt, muss Informationen zur Barrierefreiheit seiner Dienstleistung bereitstellen – was angeboten wird, wie es barrierefrei genutzt werden kann und welche Teile es noch nicht sind. Die WKO empfiehlt dafür eine eigene, gut auffindbare Seite statt eines Absatzes in den AGB.
05Wie prüfst du deine Website in fünf Minuten?
Ein vollständiger Test braucht Fachleute und Werkzeuge. Die größten Probleme findest du aber selbst:
- Maus weglegen. Bedien deine Website nur mit Tab, Enter und den Pfeiltasten. Kommst du zum Menü, durch den Cookie-Banner und bis zum Absenden einer Buchung? Siehst du immer, wo du gerade bist?
- Auf 200 % vergrößern. Mit Strg + +. Überlappt etwas, verschwinden Buttons, muss man seitlich scrollen?
- Kontraste ansehen. Lies deine Website draußen am Handy in der Sonne. Was schwer lesbar ist, ist es für viele Menschen immer.
- Formular falsch ausfüllen. Wird in Worten erklärt, was fehlt, oder nur rot markiert?
- Automatisch prüfen. In Chrome findest du unter „Untersuchen“ den Lighthouse-Bericht mit einem Bereich „Barrierefreiheit“. Er findet nicht alles, aber viele Grundfehler.
06Wer kontrolliert, und was passiert bei Verstößen?
Zuständig ist das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen, laut Unternehmensserviceportal mit Geldstrafen bis zu 80.000 Euro. Wer selbst erkennt, dass seine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, muss das dem Sozialministeriumservice melden.
Ausnahmen gibt es auch, wenn eine Anforderung die Dienstleistung grundlegend verändern oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung dokumentieren, mindestens fünf Jahre aufbewahren und bei Änderungen, spätestens alle fünf Jahre, wiederholen.
07Checkliste: Barrierefreiheit deiner Website
Hak ab, was bei dir schon passt. Dein Fortschritt bleibt in diesem Browser gespeichert.
0 von 8 erledigt
FAQHäufige Fragen
Fällt meine Handwerker-Website mit Kontaktformular unter das BaFG?
In der Regel nicht. Erfasst sind Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. Ein Kontaktformular, über das Kunden eine Anfrage schicken und später ein Angebot per E-Mail bekommen, ist kein Vertragsabschluss auf der Website. Mit einer verbindlichen Online-Buchung oder einem Shop kann sich das ändern.
Ab wann gilt man als Kleinstunternehmen?
Bei weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BaFG ausgenommen.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Webshops?
Nein. Die Übergangsfrist betrifft Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, nicht den Betrieb eines Webshops. Bestehende Shops müssen seither barrierefrei sein, sofern keine Ausnahme greift.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Meist nicht. Overlays, die eine Leiste mit Schriftgröße und Kontrast einblenden, beheben die eigentlichen Probleme im Code nicht – etwa fehlende Beschriftungen oder eine Bedienung nur mit der Maus. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite.
Muss ich auch alte PDFs und Videos barrierefrei machen?
Nach Auskunft der WKO sind Videos, Audios und Office-Dateien wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, nicht erfasst, ebenso Inhalte Dritter und Archive, die nicht mehr aktualisiert werden. Neue Inhalte sollten barrierefrei sein.
Wo bekomme ich Auskunft?
Das Unternehmensserviceportal und die WKO haben Informationsseiten zum BaFG. Zuständige Behörde ist das Sozialministeriumservice. Für eine verbindliche Einschätzung deines Falls ist eine rechtliche Beratung der sichere Weg.
§Quellen
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023RIS
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)Unternehmensserviceportal
- Barrierefreiheitsgesetz im E-CommerceWKO
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen (European Accessibility Act)EUR-Lex
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2W3C
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: 20. Oktober 2026.